Kalkulationstools (Haftungsausschuss)

Auf unserer Webseite bieten wir eine Reihe von Kalkulationstools, die speziell für die Bedürfnisse von modernen Winzern und Kellermeistern entwickelt wurden. Diese innovativen Werkzeuge sind darauf ausgelegt, Ihnen bei verschiedenen Aspekten der Önologie zu helfen. Unser Ziel ist es, Ihnen eine wertvolle Unterstützung in Ihrem täglichen Betriebsablauf zu bieten.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Ergebnisse dieser Kalkulationstools ausschließlich als Hilfestellungen dienen. Trotz der sorgfältigen Entwicklung und Programmierung der Tools durch unser Team übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der ausgegebenen Daten. Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ergebnisse stets von den Nutzern selbst überprüft und in der Praxis validiert werden sollten.

Die Entwicklung der Kalkulationstools erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen. Sie basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und praxisorientierten Erfahrungswerten, um Ihnen eine möglichst präzise Unterstützung zu bieten. Dennoch können wir aus verschiedenen Gründen – wie Änderungen in der Gesetzgebung, spezifische lokale Gegebenheiten oder individuelle Unterschiede in den Produktionsprozessen – keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Daten übernehmen.

Wir empfehlen daher allen Benutzern, vor der Umsetzung von Entscheidungen, die auf den Ergebnissen der Kalkulationstools basieren, eine gründliche Prüfung vorzunehmen. Gegebenenfalls sollten Sie auch Expertenrat in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Handlungen den tatsächlichen Bedürfnissen und Anforderungen Ihrer Weinproduktion entsprechen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Vertrauen in unsere Kalkulationstools – wir sind bestrebt, Ihnen die bestmögliche Unterstützung in Ihrem beruflichen Alltag zu bieten.

Wir freuen uns über Ihr Feedback zum Kalkulationstool und auch über Ideen und Vorschläge zur Weiterentwicklung.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

Auszug aus dem österreichischen Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 18 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

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